. "Der Verkauf und die Lieferung von Gegenständen des 3. Reiches unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen der § 86 Abs. III und 86a StGB. Der Käufer verpflichtet sich mit jedem Gebot zur Einhaltung der genannten §. Jeder Bieter versichert obendrein die Kenntnisnahme der § 86/III und 86a. Ferner wird vom Bieter versichert, daß er die Angebote und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte, aus Sammlergründen oder ähnlichen Zwecken erwirbt. Bei Münzen/Geldscheinen aus der Zeit des 3. Reiches und darauf abgebildeten Hakenkreuzen hundelt es sich daher nicht um öffentliche Darstellung von Symbolen der verbrecherischen Naziherrschaft, sondern um Artikel des täglichen Lebens der Zeit und auch kurz nach dem Kriege."
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